Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde;
sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung
wirksam. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.
4. Lieferzeit
Lieferzeit versteht sich ohne Gewähr. Können vereinbarte Lieferzeiten infolge höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen nicht eingehalten worden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ohne weiteres um die Dauer der Behinderung unter Ausschluß von Schaden-ersatzansprüchen zu verlängern. Verlängerung der Lieferfrist darf bei saisonabhängigen Waren 6 Wochen nicht überschreiten. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Zeit von 21 Arbeitstagen gilt als angemessene Nachlieferungsfrist.
5. Preise
Die Preise gelten in EUR ab unserem Betrieb oder Lager ausschließlich Verpackung,
Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer
zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir
innerhalb 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem
späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Auftragserteilung, so behalten wir uns vor,
nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschl. Steigerung
der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und
Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu berechnen.
6. Zahlungsweise
Die Zahlung ist innerhalb 30 Tagen ab Waren Erhalt netto fällig. Für Neukunden gilt Vorkasse. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter
der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gegen
unsere Forderung darf der Abnehmer nur solche Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluss
Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/
oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so wer den sämtliche Forderungen
ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hineingenommener Wechsel
sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware
auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung
an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des
Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon
über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen
geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.
8. Beschädigungen
Beschädigte Bahnsendungen müssen vor Abnahme der Ware von der Bahn bzw. dem Spediteur amtlich festgelegt und bescheinigt werde. Auf Grund dieser Bescheinigung ist laut Eisenbahnverkehrsordnung durch den Käufer Schadenersatzanspruch bei der Güterabfertigung der Empfangsstation unverzüglich geltend zu machen. Bei beschädigten Postsendungen ist die Abnahme zu verweigern und vom Käufer Antrag auf Schadenersatz bei dem zuständigen Postamt zu stellen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser
Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt
nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
ihm jedoch nichtgestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim
Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer
schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung
und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange
berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und
nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer
die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen
zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen
mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen
Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die
Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach
unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
10. Gewährleistung, Haftung
Unsere Haftung ist beschränkt auf den Wert unserer Lieferung und Leistung.
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch
Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss
weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz
zuliefern oder nachzubessern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer.
Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht jedoch
dann, wenn von anderer Seite Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen
werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen
Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Misslingt die Nachbesserung
oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach
seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung angemessen
herabsetzen.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung,
ins besondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis
selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche
aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz von uns selbst oder vonseiten unserer Erfüllungsgehilfen.
12. Hinweis auf Datenschutzgesetz
Wir weisen Sie darauf hin, dass die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Daten in unserer EDV-Buchhaltung gespeichert werden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Waiblingen.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen
und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren
Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.